Rechtliche Angelegenheiten

Der folgende Abschnitt befasst sich mit Informationen rund um die Themen Vorsorgevollmacht und gesetzliche Betreuung.

Vorsorgevollmacht

Das Wichtigste in Kürze:

Mit einer Vorsorgevollmacht erlauben Sie einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens, Ihre Angelegenheiten stellvertretend für Sie zu regeln, wenn Sie aus medizinischen Gründen dazu nicht in der Lage sind. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie selbst festlegen, wer die eigenen Angelegenheiten in einem Bedarfsfall regeln darf. Dabei ist es auch möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken, z.B. nur für den Gesundheitsbereich.

So gehen Sie vor:

Sie erteilen die Vorsorgevollmacht schriftlich und benennen alle Aufgabenkreise konkret und genau: z.B. Bestimmung des Aufenthaltsortes, Kündigung des Mietvertrags, Vertretung vor Behörden.

Die Vorsorgevollmacht können Sie schriftlich erteilen. In bestimmten Fällen ist eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich. Formularvorlagen finden Sie bei Beratungsstellen und Behörden, wie etwa der Betreuungsbehörde, aber auch im Internet, z.B. beim Bundesministerium für Justiz.

Gesetzliche Betreuung

Das Wichtigste in Kürze:

Durch die gesetzliche Betreuung soll das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen möglichst gewahrt bleiben. Der für eine volljährige Person bestellte Betreuer handelt in einem durch das Betreuungsgericht genau festgelegten Aufgabenkreis. Eine gesetzliche Betreuung ist erforderlich, wenn eine Person aus medizinischen Gründen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und keine anderen, vorrangigen Hilfen zur Verfügung stehen.

Die Bestellung eines Betreuers kann vermieden werden, wenn eine andere Person bevollmächtigt wurde oder noch bevollmächtigt werden kann. Eine Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Insbesondere der Betreuer und die betreute Person können jederzeit bei Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit eine Aufhebung beantragen.

Wichtigstes Ziel ist der Erhalt der Autonomie der Betroffenen. ​ 

  • Betreute Betroffene sind nicht entmündigt bzw. geschäftsunfähig.
  • Betreute Betroffene können im Betreuungsverfahren Anträge stellen und müssen angehört werden.  
  • Betreute Betroffene können selbst einen Rechtsanwalt beauftragen. 
  • Betreute Betroffene können gegen Entscheidungen im Betreuungsverfahren Rechtsmittel einlegen.
  • Eine Betreuung ist grundsätzlich befristet und kann bei Bedarf verlängert werden.  
  • Es kann ein ehrenamtlicher Betreuer – z.B. ein Familienangehöriger – oder ein Berufsbetreuer bestellt werden.  
  • Je nach finanzieller Situation muss der/die Betreute die Aufwandsentschädigungen eines Berufsbetreuers teilweise oder vollständig bezahlen.  
  • BetreuerInnen müssen gegenüber dem Amtsgericht Rechenschaft ablegen. 

So gehen Sie vor:

Die Betreuerin oder der Betreuer wird vom Amtsgericht – dem Betreuungsgericht – bestellt. Betroffene oder deren Umfeld können dies schriftlich oder mündlich beim Betreuungsgericht beantragen. Das Betreuungsgericht kontaktiert Sie und vereinbart ein Erstgespräch, um zu prüfen, ob eine gesetzliche Betreuung tatsächlich notwendig und gewünscht ist.

Seit dem 01.01.2023 ist nach §1358 BGB die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge möglich („Notvertretung“ für max. 6 Monate in medizinischen Angelegenheiten). 

Foto von Nathan Dumlao auf Unsplash

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