Krankengeld
Das Wichtigste in Kürze:
Das Krankengeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenkasse. In den meisten Fällen zahlt die Krankenkasse Krankengeld ab der siebten Woche nach der ersten Krankschreibung. Bis dahin übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Gehalts. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem regelmäßigen Einkommen. Es beträgt 70% des regelmäßigen Brutto-Gehalts, jedoch höchstens 90% des Netto-Gehalts.
Anspruch auf Krankengeld haben ArbeitnehmerInnen, Auszubildende und BezieherInnen von Arbeitslosengeld I.
Krankengeld kann man wegen derselben Erkrankung für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren erhalten. Die Berechnung beginnt am Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Dabei wird die Zeit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber mitgerechnet. Man erhält nur dann durchgehend Krankengeld, wenn man durch die ÄrztInnen ohne Unterbrechung als arbeitsunfähig krankgeschrieben wird.
So gehen Sie vor:
Teilen Sie Ihrer Krankenkasse während der sechs Wochen Entgeltfortzahlung mit, dass Sie voraussichtlich länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind. Daraufhin erhalten sie von der Krankenkasse Unterlagen, welche Sie ausgefüllt wieder an die Krankenkasse zurücksenden müssen. Es ist wichtig, dass Sie regelmäßig Ihre Krankenmeldung bei der Krankenkasse einreichen. Nur dann erhalten Sie auch das Krankengeld.
Wohngeld
Das Wichtigste in Kürze:
Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete oder zu den anfallenden Kosten für selbst genutztes Wohneigentum. Anspruch auf Wohngeld haben demnach MieterInnen und EigentümerInnen. Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Anzahl der Personen ab, die in der Wohnung leben, von dem monatlichen Einkommen der Personen, die in der Wohnung leben und der Höhe der Miete. Wenn Sie Sozialleistungen erhalten, die die Wohnkosten bereits berücksichtigen, dann haben Sie kein Anspruch auf Wohngeld.
So gehen Sie vor:
Mit dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums können Sie berechnen, wie viel Wohngeld Sie voraussichtlich bekommen können. Die Beantragung muss schriftlich bei der Wohngeldbehörde erfolgen. Dort finden Sie auch die Antragsunterlagen und können sich beraten lassen.
Das Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
Zuzahlungsbefreiung
Das Wichtigste in Kürze:
Gesetzlich Krankenversicherte müssen zu ihren Gesundheitskosten etwas dazuzahlen, wie beispielsweise zu verschreibungspflichtigen Medikamenten. Falls Sie diese Kosten nicht leisten können, können Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Das ist möglich, wenn Sie in einem Kalenderjahr Ihre individuelle Belastungsgrenze überschritten haben. Diese liegt bei 2 Prozent des Familien-Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke bei 1 Prozent.
So gehen Sie vor:
Stellen Sie einen Antrag bei der Krankenkasse auf Befreiung von Zuzahlungen. Dies ist rückwirkend bis zu vier Jahren möglich. Sammeln Sie alle Rechnungen und Belege über Krankenhausbehandlungen, Medikamentenzuzahlungen oder medizinische Hilfsmittel eines Jahres und reichen Sie sie am Ende des Jahres bei der Krankenkasse ein.
Bei einigen Krankenkassen können Sie bereits vorab einen Betrag in Höhe Ihrer persönlichen Zuzahlungsgrenze einzahlen, dann brauchen Sie während des Jahres keine Quittungen zu sammeln.
Schuldnerberatung
Das Wichtigste in Kürze:
Die Schuldnerberatung ist eine professionelle Unterstützung für Personen, die mit finanziellen Schwierigkeiten und Schulden zu kämpfen haben. Die MitarbeiterInnen unterstützen dabei Wege zu finden, die Schulden zu tilgen oder zu reduzieren und die Existenz zu sichern.
Darüber hinaus beraten sie, wie die sozialen und psychischen Folgen der finanziellen Krise bewältigt werden können. Die Schuldnerberatung ist kostenlos und vertraulich. Alle MitarbeiterInnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
So gehen Sie vor:
Suchen Sie sich eine Schuldnerberatung in Ihrer Nähe heraus und vereinbaren Sie telefonisch einen Termin zur Beratung in der Beratungsstelle. Im Erstgespräch wird gemeinsam geklärt, ob und wie der Hilfeprozess durchgeführt wird.