Hilfe zur Wohnungssicherung (HzW) – Verhinderung von Wohnungslosigkeit
Das Team „Hilfe zur Wohnungssicherung“ des Sozialamtes Gallus berät Bürgerinnen und Bürger, die vom Verlust ihrer Wohnung bedroht sind und ist Ansprechpartner für Hilfsangebote. Der Erhalt des gefährdeten Wohnraums hat dabei oberste Priorität und jeder Fall wird individuell geprüft. Dementsprechend spezifisch sind auch die jeweiligen Hilfsangebote.
Sie können sich in folgenden Fällen an das Amt wenden:
- wenn Mietrückstände bestehen
- bei einer Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund von Mietrückständen und/oder vertragswidrigem Verhalten sowie Eigenbedarf
- wenn das Amtsgericht Ihnen eine drohende Räumungsklage ankündigt
- bei einer gerichtlichen Zwangsräumung oder der Ankündigung eines bevorstehenden oder geplanten Räumungstermins durch den Gerichtsvollzieher
- nach dem Verlust einer Wohnung
Besonderer Dienst 3 (BD3)
Der BD3 ist die Anlaufstelle für:
- für die Übergangsunterbringung bei bestehender Wohnungslosigkeit oder unsicherer Wohnsituation bzw. Obdachlosigkeit in Frankfurt und ohne Integration in einem Stadtteil
- bei der Vermittlung und Koordinierung von Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Hier finden wohnungslose Einzelpersonen und Familien sowie Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen fachkompetente Ansprechpartner für die Themen Existenzsicherung und Wohnen.
Darüber hinaus werden die beim Amt für Wohnungswesen gemeldeten Personen von der Sozialen Wohnraumhilfe bei der Wohnungssuche unterstützt.
Notübernachtung
Die Stadt Frankfurt stellt Notunterkünfte zur Verfügung, um der Obdachlosigkeit entgegenzuwirken. Die Aufnahme in die Notunterkünfte kann täglich und ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
Nach der Aufnahme wird ein Antrag beim BD3 gestellt und der Anspruch auf weitere Unterbringung geprüft.
Die Unterbringung in den Notunterkünften erfolgt in der Regel in 2- bis 4-Bett-Zimmern, jeweils nach Geschlechtern getrennt. Familien mit nicht-volljährigen Kindern werden in speziellen Notunterkünften untergebracht.
Die Unterbringung ist vorübergehend, bis die Obdachlosigkeit beseitigt ist. Vor der Inanspruchnahme der Notunterkünfte müssen alle Selbsthilfemöglichkeiten – örtlich unbegrenzt – ausgeschöpft sein.
Der Kostenträger ist der BD3.