Häusliche psychiatrische Krankenpflege
Da die reguläre Form der häuslichen Pflege sich insbesondere auf die Betreuung älterer Menschen konzentriert, kann es sinnvoller sein, eine psychiatrische Krankenpflege zu verordnen. Das Ziel der häuslichen psychiatrischen Krankenpflege ist es, Krankenhausaufenthalte zu vermeiden und den Betroffenen ein weitgehend selbstständiges Leben im häuslichen Umfeld zu ermöglichen.
Die Umsetzung kann nur durch spezialisierte Dienstleister erfolgen. Diese Dienstleister müssen zudem einen Versorgungsvertrag mit der zuständigen Krankenkasse abgeschlossen haben. Entsprechend können die Aufgaben der psychiatrischen Krankenpflege nur von Fachpersonal und nicht von im selben Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden.
Eine Verordnung ist möglich, wenn tatsächlich ein positives Ergebnis zu erwarten ist – das bedeutet, dass beispielsweise der längerfristige Verbleib im häuslichen Umfeld dadurch gesichert wird. Die Dauer der häuslichen psychiatrischen Krankenpflege ist begrenzt.
Weitere Details – auch zu den Voraussetzungen, die eine Verordnung häuslicher psychiatrischer Krankenpflege ermöglichen – finden sich hier: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) > Richtlinien > Häusliche Krankenpflege-Richtlinie.
Allgemeines zur Pflege
Pflegegrad
Seit dem 2. Pflegestärkungsgesetzt vom 01.01.2017 gibt es 5 Pflegestufen. Die Pflegestufe beschreibt den individuell anerkannten Pflege- und Hilfsbedarf eines Menschen gemäß der Pflegeversicherung (SBG XI) und bestimmt damit den Unterstützungsumfang.
Einen Pflegegrad beantragt man bei der jeweiligen Pflegeversicherung der Krankenkasse. Unterstützungsleistungen können z.B. in Form folgender Leistungen erfolgen:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Entlastungsbetrag
- Tages und Nachtpflege
- Pflegehilfsmittel, technische Pflegehilfsmittel
- Hausnotruf
- Anpassung am Wohnraum
- Pflegeberatung
- Pflegekurse für Angehörige
Ab Pflegegrad 1 erhalten alle Pflegebedürftigen einen zusätzlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ /Monat. Dieser kann für hauswirtschaftliche oder Betreuungstätigkeiten eingesetzt werden. Die Leistungen müssen durch einen professionellen Dienst, z.B. Pflegedienst, durchgeführt werden.
Pflegeberatung
Ambulanter Pflegedienst
Ein ambulanter Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen bei der täglichen medizinischen Behandlungspflege im gewohnten Umfeld. Dies erfolgt häufig in Form einer Beratung oder der Übernahme von pflegerischen Tätigkeiten. Dazu gehören Verbandswechsel, Wundversorgung oder Körperpflege. Einen allgemeinen Pflegedienst können Sie frei wählen und finden diesen z.B. im Branchenverzeichnis Ihrer Stadt oder im Internet.
Tagespflege
Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege erfolgen. Die Tagespflege wird in der Regel von pflegebedürftigen Menschen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Meist werden die Pflegebedürftigen morgens abgeholt und am Nachmittag nach Hause gebracht. Seit 2015 wird Tagespflege zusätzlich zum Pflegegeld bewilligt. Das bedeutet, dass Personen, die Pflegesachleistungen beziehen, einen zusätzlichen Anspruch auf teilstationäre Pflege haben. Bei Überschreitung der für den jeweiligen Pflegegrad festgelegten monatlichen Beträge können Zuzahlungen anfallen.
Kurzzeitpflege
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle pflegebedürftigen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, deren Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich ist. Grundsätzlich stehen den Versicherten 4 Wochen im Jahr zur Verfügung. In Kombination mit Verhinderungspflege kann dies auf bis zu 56 Tage / 8 Wochen erhöht werden.
Kostenträger ist hierbei die Pflegekasse Ihrer Krankenversicherung. Die Leistung der Versicherung beträgt derzeit max. 1774 Euro pro Jahr und unabhängig von ihrem Pflegegrad. Dadurch sind die restlichen Kosten vom Versicherten selbst zu erbringen. Bei Pflegebedürftigen ohne Pflegegrad dient die Kurzzeitpflege als Überbrückung bei z.B. pflegerischen Engpässen. Die Kurzzeitpflege wird bei der Krankenversicherung beantragt.
Pflegeheim
Ein Pflegeheim ist eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen tagsüber vollstationär oder teilstationär unter der Verantwortung von professionellen Pflegekräften gepflegt und versorgt werden. In vielen Einrichtungen erfolgt in der Regel eine dauerhafte und anhaltende Langzeitpflege. In einer Vielzahl von Pflegeheimen wird zusätzlich Kurzzeitpflege für einen befristeten Zeitraum angeboten. Sofern die Einrichtungen von den Pflegekassen anerkannt sind, werden die Pflege- und Betreuungskosten je nach Pflegegrad direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Die Differenz zum Gesamtbetrag muss von den Betroffenen selbst finanziert werden.
Haushaltshilfe
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und sich wegen Krankheit oder einer Operation nicht selbst versorgen können, haben Sie Anspruch auf Hilfe im Haushalt – dies längstens für 4 Wochen. Die Haushaltshilfe übernimmt Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Putzen oder die Kinderbetreuung von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren, sofern kein anderes Familienmitglied zur Verfügung steht.
Entsprechende Formulare erhalten Sie direkt bei Ihrer Krankenversicherung. Sie müssen eine Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse beantragen, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen.
Notrufsystem
Ein Notrufsystem soll SeniorInnen und pflegebedürftigen Menschen mehr Sicherheit geben. Klassische Systeme sind der Hausnotruf oder der mobile Notruf. Meist handelt es sich hierbei um Systeme in Form von Uhren, Armbändern oder einer Halskette, welche mit einer Notrufzentrale verbunden sind. Nach entsprechenden Anbietern kann man sich im Internet oder bei seiner Pflegeversicherung erkundigen. Die Kosten trägt der Versicherte selbst. Besteht jedoch ein Pflegegrad können die Kosten von der Pflegekasse übernommen bzw. bezuschusst werden. Monatlich beträgt der Zuschuss ca. 25,50 €. Dies entspricht einem Basistarif.